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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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10. Jan 2013
Schornsteinfegermonopol eingeschränkt

Seit 01.01.2013 gilt: Vermieter und Immobilieneigentümer können den Schornsteinfeger frei wählen. Die Kehrgebühren können jetzt frei ausgehandelt werden.Die weitere Rolle des Bezirksschornsteinfegers, den es weiterhin gibt: Ausstellung eines Feuerstättenbescheides, dazu ist innerhalb von sieben Jahren zweimal eine Inspektion vorgeschrieben.

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08. Jan 2013
Legionellen: neue Frist

Vermieterhatten bis zum 31.10.2012 eine Frist, um größere zentrale Warmwasserspeicher und Rohrleitungensmengen zwischen Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle von mehr als drei Liter mit einer Untersuchungsmaßnahme zu versehen. Die Anlagen müssen mindestens alle drei Jahre auf Legionellen (http://de.wikipedia.org/wiki/Legionellen) untersucht werden. Diese Frist ist bis zum 31.12.2013 verlängert worden und gibt Vermietern und Verwaltern die notwendige Zeit, die Maßnahme umzusetzen. Weitere Auskünfte erteilt Ihre Vermieterverein-Geschäftsstelle.

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06. Jan 2013
Grunderwerbsteuer Hessen und Saarland

Zum Jahresanfang 2103 wurde die Grunderwerbsteuerjetzt auch in Hessen und im Saarland erhöht. Damit fehlen nur noch Bayern und Baden-Württemberg, ansonsten haben alle Länder die beim Erwerb einer Immobilie anfallenden Gebühren erhöht. Für Hessen bedeutet das eine Steigerung von 3,5 auf 5, für das Saarland auf 5,5 Prozent.

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05. Jan 2013
Bundesjustizministerin zur Mietrechtsreform

Zum Gesetz zur Mietrechtsreform erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bereits bei Versedung des Entwurfs an die Länder: Die Energiewende gehört zu den größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Die erneuerbaren Energien müssen gezielt gefördert, der Energieverbrauch muss konsequent gesenkt werden. Rund ein Viertel der verbrauchten Primärenergie entfällt auf private Haushalte. Modernisierungen können den Energiebedarf deutlich senken, bei Altbauten um mehr als die Hälfte. Die Bundesregierung baut die Förderung energetischer Modernisierungen aus und setzt sich für verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen ein. Ein modernes Mietrecht ist ein weiterer Mosaikstein für die Energiewende. Für Ressourcenschonung und Klimaschutz müssen alle ihren Beitrag leisten. Die geplante Mietrechtsänderung verteilt Nutzen und Lasten energetischer Modernisierungen ausgewogen auf Vermieter und Mieter. Energetische Modernisierungen werden erleichtert, der soziale Mieterschutz bleibt gewahrt. Das Contracting braucht eine gesetzliche Grundlage: Die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung kann Energie sparen oder effizienter nutzen. Die Kosten können nur auf den Mieter umgelegt werden, wenn für ihn die Kosten von Heizung und Warmwasser dadurch nicht steigen. Der Schutz gegen „Mietnomaden“ wird verbessert. Die Durchsetzung von Räumungsurteilen wird erleichtert. Eine neue Hinterlegungsanordnung wird dazu beitragen, dass der Vermieter nicht mehr auf Mietschulden sitzenbleibt, die während langwieriger Prozesse auflaufen. Im Interesse der Mieter werden wir die Umgehung des Kündigungsschutzes bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen durch das „Münchener Modell“ verhindern.

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02. Jan 2013
BGH: Kein Minderungsrecht wegen Verkehrslärm

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.12.2012 die Frage entschieden,  unter welchen Voraussetzungen Vermieter und Mieter stillschweigend bei Vertragsabschluss eine geringe Belastung durch Verkehrslärm als vertragsgemäßen Zustand der Wohnung vereinbart haben.In seinem solchen Fall könnte der mieter bei einer Zunahme des Verkehrslärms die Miete mindern. Die Beklagten sind seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr über die Schlossallee umgeleitet, weil auf der gesamten Länge der Pasewalker Straße, über welche der Verkehr bis dahin gelaufen war, umfangreiche Straßenbauarbeiten durchgeführt wurden. Die Beklagten minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009. Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen.  Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausreicht, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung. Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung ist im Streitfall daher die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebend. Danach stellt sich die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung nicht als ein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung dar. Denn die von den Beklagten vorgetragenen Lärmwerte stellen nach den Feststellungen der Vorinstanzen nach den im Berliner Mietspiegel 2009 ausgewiesenen Werten keine hohe Belastung dar. Aus diesem Grund haben die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vereinbarte Miete sei ab dem siebten Monat nach Eintreten der erhöhten Lärmbelastung gemindert, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Denn eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich – wie hier – innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nach § 536 BGB dar. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12 AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 22. März 2010 – 8 C 413/10 LG Berlin - Urteil vom 17. April 2012 – 65 S 181/11 Karlsruhe, den 19. Dezember 2012 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe

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22. Dez 2012
Mietenregulierung, Interview Präsident Vermietvere

Veröffentlichung Hans-Böckler-StiftungPro und Contra zur Diskussionhttp://www.boeckler.de/32281_34879.htm

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13. Dez 2012
Bundestag: Mietrechtsänderungsgesetz verabschiedet

Das Mietechtsänderungsgesetz wurde lange auch in den Verbänden diskutiert, auch der Vermieterverein hat dazu Stellungnahmen abgegeben. Folgende Regelungsbereiche sind enthalten:- die energetische Modernisierung von Wohnraum- die Förderung des Contracting- die Bekämpfung des Mietnomadentums - der Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Darüber hinaus wird in § 558 Absatz 3 BGB eine Regelung eingefügt, wonach die Bundesländer für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 Prozent auf 15 Prozent absenken und so flexibel auf Mietsteigerung besonders in Ballungsräumen reagieren können. Den Gesetzestext und die Pressemeldung des Bundesministeriums der Justiz finden Sie unter Recht und Gesetz.Vermietervereine.V.Pressestellewww.vermieterverein.deinfo@vermieterverein.de

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12. Dez 2012
BK-Nachforderung nach fünf Jahren wenn Vorbehalt

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Fragen befasst, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten kann. Die Beklagte war bis Ende Februar 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin und erbrachte neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Über diese rechnete die Klägerin unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 ab, wobei sie sich eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehielt. Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Die unter dem 30. Januar 2008 vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung der Klägerin in Höhe von 1.095,55 €. Der Mahnbescheid über diese Forderung wurde der Beklagten am 27. August 2010 zugestellt. Die Beklagte berief sich auf Verjährung. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB*). Entgegen der Auffassung der Revision hindert § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB** den Vermieter nicht daran, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten. Die Regelung sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor und soll dadurch den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anhalten, enthält aber ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen kann. Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3. Dezember 2007 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihre Forderung daher nicht verjährt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.Urteil vom 12. Dezember - VIII ZR 264/12 AG Wedding - Urteil vom 31. Mai 2011 – 20 C 581/10 LG Berlin - Urteil vom 14. Mai 2012 – 67 S 344/11 Karlsruhe, den 12. Dezember 2012 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501

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06. Dez 2012
Räum- und Streupflicht

In Deutschland ist die Pflicht zur Schneeräumung regional unterschiedlich geregelt. Die Kommunen haben Satzungen erlassen, die diese Pflicht regeln. In der Regel beginnt sie werktags um 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung VI ZR 138/11 festgestellt, dass nicht gestreut werden muss, wenn nur von vereinzelter, nicht aber von allgemeiner Glättebildung ausgegangen werden muss. Im Urteil VI ZR 49/03 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass notfalls mehrmals täglich gestreut werden muss. Für Mieter gilt eine Streuverpflichtung nur bei Vereinbarung dieser Pflicht im Mietvertrag. Dann gilt für diese und Eigentümer, dass die Eingangsbereiche und die Gehbereiche auf der Straße bis zu 1,20 breit freizumachen sind. Breiten von bis zu einem halben Meter sind für Zugänge zu Mülltonnen und Parkplätzen ausreichend. Für die genauen Breiten gelten die örtlichen Satzungen. Ein vom Grundstückseigentümer angebrachtes Schild mit dem Text „Betreten auf eigene Gefahr, es wird weder geräumt noch gestreut“, setzt die Räumpflicht auf öffentlichen Wegen nicht außer Kraft. Bei starkem Schneefall muss mehrmals geräumt werden. In der Regel aber nur, nachdem es aufgehört hat zu schneien. Eisflächen müssen gebrochen und entfernt werden. Sind diese durch Eisregen entstanden, hat man nach Ende des Regens mindestens eine halbe Stunde Zeit, das Eis zu entfernen. Der Weg zum Haus muss auch bei extremen Eisverhältnissen begehbar sein. Schneeschaufel und abstumpfende Streumittel wie Sand oder Splitt sollten alle Grundstückseigentümer und Anlieger bereit halten. Der Einsatz von Tausalz und tausalzhaltigen Streumitteln ist auf öffentlichen Gehwegen kann in den kommunalen Satzungen nicht erlaubt sein, so dass das Streusalz nur auf dem Privatgrund verwendet werden kann. Prüfen Sie daher die örtliche Satzung.

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01. Dez 2012
Heizperiode und Heiztemperatur

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung wird die Heizzeit in Deutschland in vielen Mietverträgen vereinbart. Nach der Rechtsprechung gilt für den Fall einer fehlenden Vereinbarung im Mietvertrag als Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April. Während der Heizperiode muss ein Vermieter sicherstellen, dass der Mieter seine Mietwohnung auf in der Regel 20 bis 22 °C erwärmen kann. Nachts zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens reichen 18 °C aus. Laut Vermieterverein e.V. ist die Zentralheizungsanlage mindestens für das Erreichen dieser Werte eingestellt sein. Das gilt auch, wenn den Mieter schlechter stellende Werte im Mietvertrag vereinbart sind. Solche Klauseln sind unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen und daher als unzulässige AGB-Regelung bewertet werden. Der Mieter kann grundsätzlich keine Modernisierung der Heizung fordern oder die Unwirtschaftlichkeit der Heizungsanlage als Grund für eine Minderung oder eine Erneuerung benennen. Ein Minderungsanspruch besteht jedoch, wenn die Heizung nicht ausreichende Heizwerte in der Wohnung erbringt oder insgesamt ausfällt. Die Minderung kann zwischen 20 und 100 % liegen. Die Wartezeit bis zur Reparatur bemißt sich nach dem Einzelfall. Familien mit Kindern haben noch am gleichen Tag Anspruch auf Maßnahmen, ansonsten ist angemessen zu reagieren. Ist der Vermieter nicht zu erreichen, kann der Mieter im Wege der Ersatzvornahme Notreparaturen in Auftrag geben.

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